Besteuerung in Beitrags- & Leistungsphase

Steuerfreiheit für eingezahlte Beiträge

Steuerfreiheit für eingezahlte Beiträge

Grundsätzlich sind Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung in eine Pensionskasse eingezahlt werden, gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 8% der im jeweiligen Jahr geltenden Bei­trags­be­messungs­grenze in der All­ge­meinen Renten­ver­si­che­rung (West) von der Be­steu­erung befreit. Das entspricht für 2024 einem maximalen Beitragsaufwand von bis zu 7.248,- EUR. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer durch Ent­gelt­um­wan­dlung finanziert werden.

Finanzierung & Steuerfreiheit der Beiträge

Zwar werden steuerfreie Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Pensionskasse abgeführt, doch bedeutet dies nicht, dass sie auch allein vom Arbeitgeber finanziert werden. Es muss also stets gefragt werden, zu welchen Teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die geleisteten Bei­trä­ge finan­zie­ren. Werden die Bei­träge z.B. aus­schließ­lich vom Ar­beit­ge­ber (etwa im Rah­men einer Tarif­ver­ein­ba­rung) bzw. aus­schließ­lich vom Ar­beit­neh­mer (etwa im Rah­men einer Ent­gelt­um­wandlung) fi­nan­ziert, so sind sie in 2024 gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höchst­grenze von 7.248,- EUR steuer­frei.

Werden die Beiträge hingegen an­tei­lig durch Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer fi­nan­ziert, so haben die ar­beit­ge­ber­finan­zier­ten An­teile bei der An­rech­nung auf den steuer­freien Höchst­bei­trag ge­mäß § 3 Nr. 63 EStG stets Vorrang vor den ar­beit­neh­mer­finan­zier­ten Beit­rägen. Ein Bei­spiel ver­deut­licht das: Finan­ziert der Arbeit­ge­ber 2024 zum Bei­spiel 1.000,- EUR, dann kann der Ar­beit­neh­mer noch 6.248,- EUR in Wege der Ent­gelt­um­wandlung steuer­frei in die Pensions­kasse ein­zah­len.

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Besteuerung von Altersversorgungsleistungen aus einer Pensionskasse

Grundsätzlich unterliegen Ver­sor­gungs­leis­tungen aus be­trieb­li­cher Alters­ver­sor­gung, die auf steuer­frei ein­ge­zahlten Bei­trägen nach § 3 Nr. 63 EStG be­ruhen, der vollen nach­ge­lager­ten Be­steu­erung durch den Leis­tungs­empfänger (nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Sonder­re­ge­lung Ertrags­an­teils­besteuerung

Dagegen unterliegen Versorgungs­leis­tung­en, die auf be­reits pau­schal oder in­di­vi­du­ell ver­steu­er­ten Bei­trä­gen be­ruhen, nur mit ihrem Er­trags­an­teil der Be­steu­erung (§ 22 Nr. 5 Satz 2). Die Höhe des der Be­steu­erung unter­liegen­den Er­trags­an­teils bestim­mt sich dabei nach dem Alter des Leis­tungs­be­ziehers im Jahr des erst­maligen Renten­be­zuges (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG).

Steuerliche Aufteilung

Werden Leistungen bezogen, die zum Teil auf steu­er­frei­en und zum Teil auf ver­steu­er­ten Bei­trägen be­ruhen, wird eine steuer­li­che Auf­tei­lung dieser Leis­tungen vor­ge­nom­men.

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