Aktuelles aus Ihrer Pensionskasse
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen in 2024
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöhen sich im Jahr 2024 von 7.300,- EUR auf 7.550 ,- EUR in den alten Bundesländern und erhöhen sich von 7.100,- EUR auf 7.450,- EUR in den neuen Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich 2024 bundesweit auf 5.175,- EUR monatlich. Die Versicherungspflichtgrenze beläuft sich auf 69.300,- EUR Bruttojahreseinkommen.
Neuer steuerfreier Höchstbetrag in 2024
Der jährliche Höchstbetrag für steuerfreie Einzahlungen (gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) erhöht sich im Jahr 2024 von 7.008,- EUR auf 7.248,- EUR. Sozialabgabenfrei bleiben davon maximal 3.624,- EUR.
Gesetzliche Pflegeversicherung - Beitragssatz
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.07.2023 3,4 Prozent für versicherte Personen und kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren reduzieren. Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt 4,0 Prozent.
Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragssatz
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem 01.01.2019 18,6 Prozent.
Gesetzliche Krankenversicherung - Beitragssatz
Seit 01.01.2015 hat sich die Zusammensetzung des Krankenkassenbeitragssatzes geändert. Dieser setzt sich nun zusammen aus einem allgemeinem Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent sowie einem einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes wird von der jeweiligen Krankenkasse selbst festgelegt.
Für Versorgungsleistungen, zu denen auch die Leistungen aus der Pensionskasse gehören, wirkt sich die Änderung des Beitragssatzes erst mit einer Frist von 2 Monaten aus. Änderungen zum 01.01. eines Jahres werden damit für Leistungen aus der Pensionskasse erst ab 01.03. des Jahres wirksam.