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Barlohnumwandlung ⇑ top |
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Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ⇑ top |
Der Arbeitgeber führt jeden Monat Beiträge an die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ab. Damit sind die Arbeitslosen-, die Renten-, die Kranken- und die Pflegeversicherung gemeint. Die Höhe der Beitragszahlungen ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers (Bemessungsgrundlage) und einem bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz). Durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Bemessungsgrundlage nach oben hin begrenzt, so dass für alle Arbeitsentgeltanteile, die über der BBG liegen, keine Beiträge abgeführt werden, aber auch keine Leistungsansprüche abgeleitet werden können. |
Beitragsfreistellung ⇑ top |
Eine Beitragsfreistellung wird durchgeführt, wenn die Beitragszahlung für den Vertrag oder den Anspruch eingestellt wird. |
Betriebliche Altersversorgung ⇑ top |
Das Betriebsrentenrecht versteht unter betrieblicher Altersversorgung, wenn ein dem Arbeitnehmer aus Anlass dessen Arbeitsverhältnisses zugesagtes Versorgungsverhältnis die Absicherung gegen mindestens ein biometrisches Risiko umfasst. |
Biometrische Risiken ⇑ top |
Unter biometrischen Risiken versteht man die Risiken, die von den zu versichernden oder versicherten Personen ausgehen und die Grundlage der Versicherung bilden. Dies sind z.B. die Langlebigkeit, das Todesfallrisiko, das Invaliditätsrisiko, die Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein oder Kinder zu hinterlassen oder vergleichbares. |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ⇑ top |
Die BaFin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Kapitalanlagegesellschaften. Dabei ist ihre Kontrollaufsicht darauf ausgerichtet, dass die ständige Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute, Versicherer und Finanzdienstleister gewährt bleibt. Weitere wichtige Aufgaben sind die Finanzmarktüberwachung, der Verbraucherschutz und die Bekämpfung unerlaubter Finanzgeschäfte. |
Entgeltumwandlung ⇑ top |
Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Gehaltes und wandeln diesen in einen Beitrag für Betriebliche Altersversorgung um. Anstelle des Bargehaltes erhalten Sie später einer Versorgungsleistung. |
Ertragsanteil ⇑ top |
Der Ertragsanteil ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und gibt an, zu wieviel Prozent die im Kalenderjahr gezahlte Rente in die Einkommensversteuerung einbezogen wird. Mit dem Ertragsanteil werden etwaige Erträge der Rentenbezugszeit pauschal für die Versteuerung berücksichtigt. Ob Erträge in der Rentenbezugszeit tatsächlich entstehen ist dabei unbeachtlich. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von dem Alter des Rentenbeziehers bei Rentenbeginn. |
Freibetragsgrenze ⇑ top |
Ab 1. Januar 2024 gilt ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro. Erst Renten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Renten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. |
Geringfügigkeitsgrenze ⇑ top |
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Kohortenbesteuerung ⇑ top |
Die Kohortenbesteuerung ist die Besteuerung, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch bei der Basisrente Anwendung findet. |
Kündigung ⇑ top |
Wird ein Anspruch bei der Pensionskasse der EDEKA gekündigt, wandelt sich dieser in eine beitragsfreie Anwartschaft um, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgeführt wird. Ein Rückkaufswert wird nicht fällig. |
Portabilität ⇑ top |
Portabilität bedeutet die Übertragung eines Versorgungskapitals von einem Versorgungsträger auf einen anderen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten seines bisherigen Arbeitgebers. Mit der Übertragung des Kapitals erlischt die Anwartschaft, die bei dem "alten" Versorgungsträger aufgebaut wurde ebenso wie die Zusage des "alten" Arbeitgebers. |
Provision ⇑ top |
Die Provision ist das Entgelt, das ein Vermittler für die Abschluss der Versicherung und der damit verbundenen Beratung erhält. Die Provision ist dabei in der Regel nicht von der Qualität der erbrachten Beratungsleistung abhängig, sondern von der Höhe der zu zahlenden Beiträge und der Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages. |
Rechnungszins ⇑ top |
Der Rechnungszins ist der Zins, der bei der Kalkulation der Tarife bzw. Steigerungsfaktoren bereits eingerechnet ist und der somit garantiert ist. |
Rentenanwartschaft ⇑ top |
Die Rentenanwartschaft ist die Bemessungsgröße für die spätere Leistung, die durch die Beitragszahlungen der Vergangenheit bereits finanziert wurde. Bei der Pensionskasse der EDEKA findet ein Rentenbaustein-Verfahren Anwendung, bei dem die im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträge in einen Rentenbaustein umgerechnet werden. Die Summe der jährlich erworbenen Rentenbausteine zuzüglich etwaiger Erhöhungen aus der Überschussbeteiligung bildet die Rentenanwartschaft, die Grundlage für die Bemessung der nachfolgenden tatsächlich zu zahlenden Leistungen ist. |
Rentengarantiezeit ⇑ top |
Die Rentengarantiezeit bewirkt, dass eine Rente bei Tod der versicherten Person vor Ablauf eines 10-jährigen Altersrentenbezuges für die verbleibende Garantiezeit an die berechtigten Hinterbliebenen weitergezahlt wird. Sollte die versicherte Person vor Beginn des Altersrentenbezuges versterben, erhalten die berechtigten Hinterbliebenen für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Rente in Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Rentenanwartschaft. |
Rückkauf ⇑ top |
Unter Rückkauf ist im Versicherungsbereich die Kündigung des Vertrages gegen Erstattung des Rückkaufswertes zu verstehen. Bei der Pensionskasse der EDEKA wird bei Kündigung kein Rückkaufswert fällig. Stattdessen wandelt sich der Vertrag bei Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgeführt wird; die bisher erreichte Anwartschaft bleibt damit erhalten. |
Sozialabgabenpflicht ⇑ top |
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Rentenberechtigte in einer gesetzlichen Kasse versichert ist. |
Steigerungsfaktoren ⇑ top |
Der Steigerungsfaktor ist der Faktor, mit dem der im Kalenderjahr entrichtete Beitrag in einen Rentenbaustein umgerechnet wird. Der Steigerungsfaktor wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, der Lebenserwartung bzw. Sterblichkeit, der Invalidisierungswahrscheinlichkeit und anderen Wahrscheinlichkeiten sowie Kosten kalkuliert. |
Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.) ⇑ top |
Mit dem Ziel das Steuersystem zu vereinfachen, wurde die Steuer-ID-Nr. eingeführt. Sie ist zukünftig für die Einkommensteuer notwendig und bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Seit 2005 sind auch wir als Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, den Finanzbehörden die Höhe der Versorgungsleistungen unserer Leistungsbezieher mitzuteilen. Die Pensionskasse der EDEKA benötigt ausschließlich zu diesem Zweck die Steuer-ID-Nr. ihrer Leistungsempfänger. |
Überschussbeteiligung ⇑ top |
Werden verteilungsfähige Überschüsse erwirtschaftet, die über den in dem jeweiligen Tarif berücksichtigten Rechnungszins hinausgehen, werden diese nach Freigabe unserer Aufsichtsbehörde in Form der Überschussbeteiligung an Sie weitergegeben. |
Unverfallbarkeit ⇑ top |
Die Unverfallbarkeit gibt an, ob eine Anwartschaft auf eine Leistung vom Arbeitnehmer unentziehbar erworben worden ist und ihm auch nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers weiterhin zusteht. Der Eintritt der Unverfallbarkeit ist abhängig von der beim Arbeitgeber abgeleisteten Dienstzeit, dem Alter des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers und dem Datum der Zusageerteilung. |
Versorgungsfall ⇑ top |
Der Versorgungsfall ist der Eintritt des versicherten Ereignisses. Bei der Pensionskasse der EDEKA kann der Versorgungsfall das Erreichen der Altersgrenze, der Eintritt der Invalidität oder der Tod sein. |
Zahlstellenverfahren ⇑ top |
Die Versorgungseinrichtung oder Versicherung, die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erbringt, ist verpflichtet, die auf die Rentenleistung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente des Rentenempfängers einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Der Rentenempfänger erhält damit eine Rente ausgezahlt, die bereits um die darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemindert wurde. Grundlage für den Einbehalt der Beiträge durch die Zahlstelle ist neben den gesetzlichen Vorschriften ein Beitragsbescheid der für den Rentenempfänger zuständigen Krankenkasse. |