Arbeitgeber-Informationen zu Steuern & Sozialabgaben

Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für Arbeitgeberbeiträge

Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für Arbeitgeberbeiträge

Die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Pensionskasse abgeführten Beiträge kann dieser nach § 4c Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt grundsätzlich auch für Beitragsaufwendungen für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Keine bilanzielle Aktivierung

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Arbeitgeber die aufgewendeten Altersversorgungsbeiträge bilanziell nicht aktivieren muss.

Senken Sie Ihre Lohn­neben­kosten

Altersversorgungsbeiträge sind bis maximal 3.624,- EUR im Jahr 2024 von der Sozial­ab­gabenpflicht befreit. Dieser Umstand wirkt sich zum Wohle Ihres Unternehmens reduzierend auf die Lohnnebenkosten aus.

Leistungsphase

Da die Versorgungsberechtigten ihre Altersversorgungsleistungen direkt in voller Höhe von der Pensionskasse ausgezahlt bekommen und diese Leistungen sonstige Einkünfte der Versorgungsberechtigten darstellen, fallen beim Arbeitgeber in der Leistungsphase weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Haben Sie Fragen zur betrieblichen Altersversorgung für Selbstständige oder für Ihre Mitarbeiter?
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