Besteuerung in Beitrags- & Leistungsphase
Steuerfreiheit für eingezahlte Beiträge
Finanzierung & Steuerfreiheit der Beiträge |
Zwar werden steuerfreie Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Pensionskasse abgeführt, doch bedeutet dies nicht, dass sie auch allein vom Arbeitgeber finanziert werden. Es muss also stets gefragt werden, zu welchen Teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die geleisteten Beiträge finanzieren. Werden die Beiträge z.B. ausschließlich vom Arbeitgeber (etwa im Rahmen einer Tarifvereinbarung) bzw. ausschließlich vom Arbeitnehmer (etwa im Rahmen einer Entgeltumwandlung) finanziert, so sind sie in 2024 gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höchstgrenze von 7.248,- EUR steuerfrei. |
Haben Sie Fragen zur Besteuerung der Beiträge?
Rufen Sie uns einfach an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
Besteuerung von Altersversorgungsleistungen aus einer Pensionskasse
Grundsätzlich unterliegen Versorgungsleistungen aus betrieblicher Altersversorgung, die auf steuerfrei eingezahlten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen, der vollen nachgelagerten Besteuerung durch den Leistungsempfänger (nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Sonderregelung Ertragsanteilsbesteuerung |
Dagegen unterliegen Versorgungsleistungen, die auf bereits pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen beruhen, nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 2). Die Höhe des der Besteuerung unterliegenden Ertragsanteils bestimmt sich dabei nach dem Alter des Leistungsbeziehers im Jahr des erstmaligen Rentenbezuges (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG). |
Steuerliche Aufteilung |
Werden Leistungen bezogen, die zum Teil auf steuerfreien und zum Teil auf versteuerten Beiträgen beruhen, wird eine steuerliche Aufteilung dieser Leistungen vorgenommen. |
Haben Sie Fragen zum Thema der Steuerpflicht von Leistungen?
Rufen Sie uns einfach an. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!